Die Restschuldbefreiung ist Ihr Ziel im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter erzielte Einnahmen aus Ihrem Vermögen, z. B. pfändbares Einkommen, werden zunächst auf die Kosten des Insolvenzverfahrens angerechnet. Sind die Kosten gedeckt, werden Ihre Schulden teilweise oder sogar ganz aus den Einnahmen bezahlt, je nachdem wie viel Geld während des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden kann.
Wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt, werden Sie - wie das Wort es bereits sagt - von Ihren nach drei Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Schulden befreit. Es werden Ihnen also die dann noch bestehenden Schulden erlassen.
Ausnahmen hiervon sind Forderungen, welche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren.
Haben Sie im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß mitgewirkt und Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner erfüllt, wird Ihnen die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Gerichts erteilt.
Haben Sie im Insolvenzverfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt oder Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner nicht erfüllt, kann Ihnen die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Gerichts versagt werden, wenn der Insolvenzverwalter oder einer Ihrer Gläubiger dies beantragt.
Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass Sie Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner ernst nehmen und diese erfüllen, wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten wollen.