Häufig gestellte Fragen. Vielleicht werden Ihre Fragen schon hier beantwortet!

Wann kann ich schuldenfrei sein?

In Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, dauert das sogenannte Restschuldbefreiungsverfahren nur noch drei Jahre. Die drei Jahre beginnen mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach drei Jahren können Sie die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.

Für wen kommt das Insolvenzverfahren in Betracht?

Ein Insolvenzverfahren kommt für jeden in Betracht, der es nicht schafft, seine Schulden zu begleichen.

Falls Sie bereits ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen haben, können allerdings Sperrfristen gelten.

Die Frage, ob ein Insolvenzverfahren für Sie sinnvoll ist, kann nur individuell beantwortet werden. Lassen Sie sich hierzu beraten und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

Wer erfährt von einem Insolvenzverfahren?

Wussten Sie, dass Informationen zu Insolvenzverfahren im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht werden? Die meisten wissen es nicht, genau deshalb ist die Wahrscheinlichkeit, dass jemand von einem Insolvenzverfahren erfährt, gering.

Natürlich werden aber z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Banken und die Gläubiger über das Insolvenzverfahren informiert. Aber weder für ein Arbeits- noch für ein Wohnraummietverhältnis stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kündigungsgrund dar.

Wenn Sie vermeiden möchten, dass z. B. Ihr Vermieter oder Ihr Arbeitgeber vom Insolvenzverwalter oder über www.insolvenzbekanntmachungen.de von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt, sollten Sie Ihre Vertragspartner rechtzeitig selbst informieren.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Sie waren noch nie selbstständig tätig? Für Sie kommt ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Dann muss aufgrund gesetzlicher Regelung zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dies erledigen wir für Sie, wenn Sie uns beauftragen und uns sämtliche dafür erforderlichen Informationen zukommen lassen.

Scheitert dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch - dies ist erfahrungsgemäß regelmäßig der Fall - wird danach durch uns, der Insolvenzantrag vorbereitet. Zudem bescheinigen wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften, das Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos durchgeführt zu haben.

Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Wird das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Gerichts eröffnet, wird zugleich ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und gegebenenfalls noch weitere Informationen und Unterlagen von Ihnen verlangen.

Sie befinden sich dann im Insolvenzverfahren und sind zur ordnungsgemäßen Mitwirkung verpflichtet, um nach drei Jahren schuldenfrei zu werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie dem Insolvenzverwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unaufgefordert Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse mitteilen müssen.

Nach drei Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen, wodurch Ihnen die dann noch bestehenden Schulden im Regelfall erlassen werden.

Was bleibt mir von meinen Wertgegenständen bzw. von meinem Gehalt im Verfahren?

Die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung gelten auch im Insolvenzverfahren. Dies bedeutet, dass sämtliche Gegenstände und die Teile Ihres Einkommens, die nicht pfändbar sind, Ihnen auch im Insolvenzverfahren nicht weggenommen werden dürfen.

Aus der geltenden Pfändungstabelle ergibt sich, wie viel von Ihrem Nettoentgelt Ihnen unter Berücksichtigung der Personen, denen Sie Unterhalt leisten, verbleibt. Unterhaltsberechtigte Personen sind beispielsweise Ihre minderjährige Kinder und Ihr Ehepartner.

Grundsätzlich dürfen nur wertvolle Gegenstände gepfändet werden, die Sie für Ihren Lebensalltag nicht zwingend benötigen. Sie müssen also keine Angst haben, dass Ihnen die Waschmaschine, die Einbauküche, Ihr Fernseher, Ihr Sofa usw. weggenommen wird.

Ein Auto dürfen Sie behalten, wenn Sie es benötigen, um Ihre Arbeitsstätte zu erreichen und der Arbeitsweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit zurückgelegt werden kann. Des Weiteren darf Ihnen das Auto beispielsweise auch dann nicht weggenommen werden, wenn Sie es aus medizinischen Gründen, zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung, benötigen.

Wirkt sich das Insolvenzverfahren auch auf Familienangehörige aus? Wer haftet mit?

Ihre Familienangehörigen haften nicht für Ihre Schulden.

Etwas anderes gilt, wenn Sie mit Familienangehörigen gemeinsame Schulden gemacht haben, beispielsweise durch ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen. In diesem Fall wird sich Ihr Darlehensgeber, meistens eine Bank, wegen der Rückzahlung an Ihre Familienangehörigen wenden, da Sie sich im Insolvenzverfahren befinden. Wenn Ihre Familienangehörigen die Schulden auch nicht bezahlen können, können sie natürlich ebenfalls ein Insolvenzverfahren durchlaufen, um wieder schuldenfrei zu werden.

Was kostet das Insolvenzverfahren?

Zunächst fallen Kosten an, um den Insolvenzantrag vorzubereiten und erforderlichenfalls einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt "Kosten" auf dieser Internetseite.

Für das Insolvenzverfahren fallen Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters an. Rechtsgrundlage für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters bilden insbesondere das Gerichtskostengesetz (GKG) und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Eine pauschale Aussage über die im Insolvenzverfahren anfallenden Kosten lässt sich nicht treffen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten auf mindestens 2.500,00 € belaufen. Sie können allerdings auch deutlich höher ausfallen.

Wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, diese Kosten zu bezahlen - dies entspricht dem Regelfall -, können Ihnen die Kosten des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines Kostenstundungsantrags gestundet werden. Liegen die Voraussetzungen vor, bereiten wir für Sie den Kostenstundungsantrag vor. Diesen senden wir gleichzeitig mit Ihrem Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht.

Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist Ihr Ziel im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter erzielte Einnahmen aus Ihrem Vermögen, z. B. pfändbares Einkommen, werden zunächst auf die Kosten des Insolvenzverfahrens angerechnet. Sind die Kosten gedeckt, werden Ihre Schulden teilweise oder sogar ganz aus den Einnahmen bezahlt, je nachdem wie viel Geld während des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden kann.

Wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt, werden Sie - wie das Wort es bereits sagt - von Ihren nach drei Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Schulden befreit. Es werden Ihnen also die dann noch bestehenden Schulden erlassen.

Ausnahmen hiervon sind Forderungen, welche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren.

Haben Sie im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß mitgewirkt und Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner erfüllt, wird Ihnen die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Gerichts erteilt.

Haben Sie im Insolvenzverfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt oder Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner nicht erfüllt, kann Ihnen die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Gerichts versagt werden, wenn der Insolvenzverwalter oder einer Ihrer Gläubiger dies beantragt.

Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass Sie Ihre Pflichten als Insolvenzschuldner ernst nehmen und diese erfüllen, wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten wollen.

Was sind vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen?

Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt vor, wenn die Forderung beispielsweise durch eine von Ihnen begangene Straftat entstand. Dies kann eine Schwarzfahrt mit der Straßenbahn oder eine Geldstrafe wegen Körperverletzung sein. Hierbei handelt es sich lediglich um Beispiele, es kommen diverse weitere Möglichkeiten in Betracht.

Liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor, kann der hiervon betroffene Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden und dies entsprechend kennzeichnen.

Ihnen wird dann vom Insolvenzgericht die Möglichkeit gegeben, gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Widerspruch einzulegen. Sollte einer Ihrer Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden, sollten Sie sich zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, beispielsweise mit uns. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Ihnen eine Frist vom Gericht gesetzt werden wird, innerhalb derer der Widerspruch schriftlich eingelegt werden muss. Versäumen Sie diese Frist schuldhaft, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.

Forderungen, die aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren, bleiben auch nach dem Insolvenzverfahren bestehen und unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.

Was ist die Wohlverhaltensphase?

Als Wohlverhaltensphase wird der zeitliche Abschnitt des Insolvenzverfahrens bezeichnet, der sich an das eröffnete Insolvenzverfahren anschließt.

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in den zeitlichen Abschnitt des eröffneten Insolvenzverfahrens und die sich daran zeitlich unmittelbar anschließende Wohlverhaltensphase. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt das Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens dar. Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Sie sind auch während der Wohlverhaltensperiode zur Mitwirkung im Insolvenzverfahren verpflichtet. Erfüllen Sie diese Pflicht nicht, gefährden Sie dadurch die von Ihnen beantragte Restschuldbefreiung.

Kann ich einen Insolvenzantrag auch ohne Rechtsanwalt stellen?

Das Gesetz schreibt vor, dass das vor dem Antrag auf die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss. Erst wenn Sie nachweisen, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos geblieben ist, ist der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zulässig.

Um diesen Nachweis zu führen, benötigen Sie eine schriftliche Bescheinigung einer dafür geeignete Person oder Stelle. Dies ergibt sich aus der Insolvenzordnung. Als geeignete Person oder Stelle ist beispielsweise ein Rechtsanwalt anerkannt. Beauftragen Sie uns, sind wir grundsätzlich berechtigt, Ihnen diese Bescheinigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wird ein Insolvenzverfahren in der Schufa eingetragen?

Ja, davon müssen Sie ausgehen.